60 Abs. 1bis VVG abzulehnen sei. Die Teilrevision des VVG habe die Position der Versicherungsnehmer als schwächere Vertragspartei stärken sollen und es hätten, mit Ausnahme der Formvorschriften und des Kündigungsrechts, die meisten vorteilhafteren Bestimmungen erst auf neu abgeschlossene Verträge Anwendung finden sollen. Es überzeuge deshalb nicht, wenn vertragsfremde Dritte mit einer für sie günstigeren Übergangsregelung privilegiert würden.