Das Gericht hat nach den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (HRUBESCH-MILLAUER/BOSSHARDT, § 2 Rz. 103 ff.; BK ZGB-EMMENEGGER/TSCH- ENTSCHER, Art. 1 N 290 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt können auch die Auswirkungen einer Norm berücksichtigt werden. In der Lehre wird vertreten (KLETT/KUZMANOVIC, HAVE 1/2022 S. 28 f.), dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückwirkung von Art. 60 Abs. 1bis VVG abzulehnen sei.