Es wurde explizit festgehalten, welche neuen Bestimmungen rückwirkend anwendbar sein sollen. Hätte man die Rückwirkung noch für weitere Bestimmungen vorsehen wollen, hätten diese wohl Eingang in die Aufzählung von Art. 103a VVG gefunden, was für ein qualifiziertes Schweigen hinsichtlich der nicht genannten neuen Bestimmungen des VVG spricht. 19.4 Das teleologische Auslegungselement dient der Ermittlung des Zwecks einer Gesetzesbestimmung. Das Gericht hat nach den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (HRUBESCH-MILLAUER/BOSSHARDT, § 2 Rz.