VVG nicht nur Übergangsbestimmungen für die im engeren Sinn vertragsrechtlichen Bestimmungen, sondern für das gesamte neurechtliche Versicherungsvertragsrecht. Wenn aber von den gesamten Bestimmungen des neuen Rechts nur die in der Übergangsbestimmung genannten Vorschriften auf altrechtliche Verträge für anwendbar erklärt werden, so ergibt sich daraus der Umkehrschluss, dass alle anderen neurechtlichen Bestimmungen nicht zurückwirken. 19.3.5 Im Ergebnis führt die systematische Auslegung eher zum Schluss, dass der Grundsatz in Art. 1 SchlT ZGB derogiert wurde, indem er mit der übergangsrechtlichen Spezialnorm von Art.