Es ist daher naheliegend, unter dem Begriff «Verträge», wie er in Art. 103a VVG enthalten ist, sämtliche versicherungsvertragsrechtlichen Rechtsverhältnisse zu verstehen, die auf dem Versicherungsvertragsgesetz beruhen. Unter diesem Gesichtspunkt enthält somit Art. 103a VVG nicht nur Übergangsbestimmungen für die im engeren Sinn vertragsrechtlichen Bestimmungen, sondern für das gesamte neurechtliche Versicherungsvertragsrecht.