In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass das Versicherungsvertragsgesetz nicht nur den Versicherungsvertrag im engeren Sinn, verstanden als Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer, regelt, sondern auch die damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse mit Dritten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen. Diese sind im weiteren Sinne ebenfalls versicherungsvertraglicher Natur, weil sie einen Versicherungsvertrag voraussetzen. Es ist daher naheliegend, unter dem Begriff «Verträge», wie er in Art.