8 ten keine neurechtlichen Bestimmungen auf altrechtliche Rechtsverhältnisse zur Anwendung gelangen (vgl. BSK VVG-SPECOGNA, Art. 103a N 23). 19.3.4 In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass das Versicherungsvertragsgesetz nicht nur den Versicherungsvertrag im engeren Sinn, verstanden als Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer, regelt, sondern auch die damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse mit Dritten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen.