eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz aufstellt, indem er ausgewählte Bestimmungen des neuen Rechts auch für vergangene Sachverhalte für anwendbar erklärt. Im Übrigen sollte es aber wohl bei der Grundregel der Nichtrückwirkung bleiben und im Geltungsbereich von Art. 103a VVG sollen mit Ausnahme der Form- und Kündigungsvorschrif-