ZGB ausdrücklich vorbehält (vgl. VISCHER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 1 SchlT N 12 [nachfolgend: BSK ZGB II- AUTORIN]). Mit Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB stellt das Gesetz den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung auf. Danach werden die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts beurteilt, die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen gegolten haben.