Zu beachten ist in dieser Hinsicht, dass das Gesetz mit der Ordnung von Art. 1 bis 4 SchlT ZGB bereits allgemeine Übergangsbestimmungen aufstellt, die stets zur Anwendung kommen, wenn das Spezialgesetz keine eigenen Bestimmungen vorsieht (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB). Dabei kann vorausgesetzt werden, dass spezialgesetzliche Übergangsbestimmungen sich widerspruchsfrei in diese allgemeine Ordnung einfügen. Sie können diese einerseits mit Bezug auf spezialgesetzliche Eigenheiten präzisieren und andererseits Ausnahmen dazu vorsehen, wie dies Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB ausdrücklich vorbehält (vgl. VISCHER,