35a und 35b VVG umschreiben denn auch die Voraussetzungen für die ordentliche und die ausserordentliche Kündigung des Versicherungsvertrags, betreffen somit nur das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien. Die neuen Formvorschriften erleichtern den elektronischen Geschäftsverkehr, indem sie neben der Schriftlichkeit den Nachweis durch Text genügen lassen (BSK VVG- SPECOGNA, Art. 103a N 19). In der Norm sind somit nur Bestimmungen angesprochen, die das Verhältnis unter den ursprünglichen Vertragsparteien betreffen, was gegen ein weiteres Verständnis der Norm sprechen könnte.