VON ZEDTWITZ/MAISANO, Jusletter 1. März 2021 Rz. 9 f.), hält eine Minderheitsmeinung dagegen, dass die Gesetzeshistorie keinen Hinweis auf eine solche Unterscheidung liefere; ein laufender Versicherungsvertrag sei stets vorausgesetzt (KLETT/KUZMANOVIC, HAVE 1/2022 S. 28). Die Autoren PEDERGNANA/ELM kommen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den verschiedenen Lehrmeinungen zum Schluss, dass sich grundsätzlich «jede Rechtfertigung, wonach ein Schwerpunkt auf die vertragliche oder gesetzliche Komponente zu legen sei», vertreten liesse (PEDERGNANA/ELM, HAVE 2/2022 S. 117 f. m.w.