Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Ergebnis der Wortauslegung zu keinem eindeutigen Resultat führt. 19.3 Das systematische Element beschäftigt sich mit dem inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer widerspruchsfreien Einheit verknüpfen soll. Mit anderen Worten darf eine Gesetzesbestimmung nicht isoliert für sich allein betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit den sie umschliessenden Normen, Titeln und Randtiteln sowie der gesamten Rechtsordnung verstanden werden (HRUBESCH-MILLAUER/BOSSHARDT, § 2 Rz. 77 ff.; BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 245 ff.).