Sprachlogisch ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Bestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Verhältnisse anwendbar sind, allerdings aus Gründen, die im Normtext nicht direkt angesprochen werden. Ebenso wenig ist aber ausgeschlossen, dass die übrigen Bestimmungen des neuen Rechts gerade keine Anwendung finden sollen und ein qualifiziertes Schweigen vorliegt, das durch Nichterwähnen zum Ausdruck gebracht wird: