19.2.5 Fraglich und in der Lehre umstritten ist, ob sich ein anderes Auslegungsergebnis auch aus dem Wortlaut ergeben könnte, oder nur gestützt auf die übrigen Auslegungselemente (vgl. PEDERGNANA/ELM, Der neue Art. 60 Abs. 1bis VVG im Lichte des intertemporalen Rechts: Ein direktes Forderungsrecht für neue und alte Versicherungsverträge?, HAVE 2/2022 S. 117, wonach der Wortlaut verschiedene Interpretationen zulasse). Aus dem Wortlaut lässt sich positiv schliessen, dass die genannten neuen Bestimmungen betreffend Kündigung und Form auch auf altrechtliche Verträge anwendbar sind.