6 19.2.4 Dem Wortlaut nach bezieht sich Art. 103a VVG auf «Verträge» («für Verträge gelten», «s’appliquent aux contrats», «ai contratti si applicano»); alles andere wird darin nicht geregelt. Damit ist aber nicht gesagt, was unter «Verträgen» zu verstehen ist. Die Beklagte möchte darunter sämtliche Rechtsverhältnisse und rechtlichen Pflichten verstanden wissen, deren Bestand von einem Versicherungsvertrag abhängt, wozu folglich auch das direkte Forderungsrecht gehören würde (vgl. KLETT/KUZMANOVIC, HAVE 1/2022 S. 28).