19.2.2 In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Art. 103a VVG ausdrücklich nur die Formvorschriften und das Kündigungsrecht für sofort anwendbar erkläre, nicht aber andere Bestimmungen. E contrario seien alle anderen Bestimmungen der Teilrevision erst mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags ab dem 1. Januar 2022 anwendbar (KLETT/KUZMANOVIC, Das Übergangsrecht des revidierten VVG mit Fokus auf Vorschriften mit Auswirkungen auf Dritte, HAVE 1/2022 S. 28). 19.2.3 Der wohl überwiegende Teil der Lehre vertritt dagegen die Ansicht, dass sich Art. 103a