Dem Element kommt insbesondere Bedeutung zu, wenn die drei sprachlichen Versionen nicht vollständig übereinstimmen oder sich widersprechen (HRUBESCH-MILLAUER/BOSS- HARDT, § 2 Rz. 17 ff. und Rz. 69 ff.; BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 206 ff.). 19.2.1 Art. 103a VVG mit dem Randtitel «Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020» lautet in der deutschen Fassung wie folgt: Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des neuen Rechts: a. die Formvorschriften; b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.