5 19.2 Das grammatikalische Element hat den Wortlaut des Gesetzestexts (inkl. Überschriften, Titel, Marginalien, usw.) zum Gegenstand. Der Wortsinn ist nach dem jeweiligen Sprachgebrauch und anhand der drei, grundsätzlich gleichwertigen Amtssprachen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]) zu ermitteln. Dem Element kommt insbesondere Bedeutung zu, wenn die drei sprachlichen Versionen nicht vollständig übereinstimmen oder sich widersprechen (HRUBESCH-MILLAUER/