Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Weiter hat das Gericht den Willen des Gesetzgebers, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historisches Element) und den Kontext, in welchem eine Norm zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematisches Element), zu berücksichtigen. Überdies gilt es, nach dem Normzweck, also den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologisches Element).