5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 (pag. 66 f.) erklärte sich die Klägerin mit dem Antrag auf Verfahrensbeschränkung einverstanden. In der Folge beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren i.S.v. Art. 125 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten (pag. 69 f.).