3. Mit Klage vom 27. April 2023 (pag. 1 ff.) machte die Klägerin Ansprüche wegen unsorgfältiger ärztlicher Behandlung durch Prof. Dr. med. E.________ gegen dessen Haftpflichtversicherung, die Beklagte, geltend. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 35'000.00 als Genugtuung aus der Operation vom 26. Februar 2014 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2014.