3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8ꞌ000.00 (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Klägerin (Einschreiben) - der Beklagten (öffentliche Bekanntmachung [SHAB]) 5. Mitzuteilen: - dem Institut für Geistiges Eigentum, zum Vollzug gemäss Art. 35 Bst. c MSchG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b MSchV und Art. 5 Abs. 6 MMP Bern, 3. Juli 2024 Im Namen des Handelsgerichts Der Präsident: Oberrichter Josi