Das beantragte Honorar entspricht einem Ausschöpfungsgrad von rund 38% und erscheint angemessen und gerechtfertigt. 27.5 Aufgrund des Sitzes der Klägerin im Ausland muss der Rechtsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen keine Mehrwertsteuer abliefern (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), entsprechend ist bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe auch keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. 27.6 Damit hat die Beklagte der Klägerin CHF 8ꞌ000.00 (ohne Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zu entrichten.