27. 27.1 Weiter sind die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Parteikosten zu bestimmen. 27.2 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung, [PKV; BSG 168.811]). 27.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beläuft sich der Honorarrahmen bei einer Streitigkeit mit einem Streitwert über CHF 20ꞌ000.00 bis CHF 50ꞌ000.00 zwischen CHF 3ꞌ200.00 und CHF 15ꞌ700.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art.