11 i.S.v. Art. 6 und 7 VKD liegen keine vor. Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als unter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. 26.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nur ein Schriftenwechsel (ohne Klageantwort) und keine mündliche Parteiverhandlung mit Beweisabnahmen durchgeführt werden mussten, entsprechend ist der Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Gerichtsgebühren (Art. 95 Abs. 2 Bst.