26. 26.1 Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts und richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 26.2 Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 50ꞌ000.00. Die Entscheidgebühr liegt bei einem Streitwert zwischen CHF 50ꞌ000.00 und CHF 100ꞌ000.00 zwischen CHF 2ꞌ000.00 und CHF 22ꞌ000.00 (Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 Bst.