25. 25.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 25.2 Die Klägerin ist mit ihren Begehren durchgedrungen. In Anbetracht dieses Prozessausgangs sind die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 25.3 Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zusammen.