24. 24.1 Nach Art. 35 Bst. c MSchG löscht das IGE eine Markeneintragung, wenn die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird, wobei gegenüber international registrierten Marken an Stelle der Löschung der Eintragung nach Art. 35 Bst. c MSchG die Ungültigerklärung tritt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchV; SR 232.111]) i.V.m. Art. 5 Abs. 6 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken (MMP). 24.2 Der vorliegende Entscheid wird dem IGE in vollständiger Ausfertigung zugestellt (Art. 240 ZPO i.V.m.