10 sodass die Produkte grundsätzlich auf denselben Ursprung zurückzuführen wären (sog. mittelbare Verwechslungsgefahr). 23.5 Aufgrund der Gleichheit bzw. starken Gleichartigkeit der Waren, der Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit sowie der hohen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Klage der Klägerin ist damit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Schweizer Teil der IR Marke Nr. 1649058 «Lucky Clouds» (fig.) der Beklagten nichtig ist.