Massgebend sind deshalb die Aufmerksamkeit und das Unterscheidungsvermögen des gewöhnlichen, nicht über eine spezielle Ausbildung verfügenden Konsumenten (vgl. BGE 122 III 382 E. 3b). 23.4.3 Aufgrund der Warenidentität bzw. starken Warengleichartigkeit ist von einem strengen Massstab an die Unterscheidbarkeit der Marke der Beklagten auszugehen. Da die Marken gleiche bzw. stark gleichartige Waren kennzeichnen, sind Fehlzurechnungen des Publikums zu befürchten. Die Marken der Klägerin und die der Beklagten sind verwechselbar ähnlich.