die Vergleichswaren detailliert aufgeführt und entsprechende Belege dafür eingereicht (KB 4 – 7 und 10). Daraus ist ersichtlich, dass die Marken der Klägerin und diejenige der Beklagten stark gleichartige, zum grossen Teil auch identische Waren beanspruchen, was sich z.B. aus der Gegenüberstellung der Warenverzeichnisse der Marke «LUCKY 9 STRIKE SKY» und der streitgegenständlichen Marke ergibt (vgl. Ziff. 2c der Klage, pag. 13):