O., N 84 f. zu Art. 3 MSchG). 23.3.1 Wie die von der Klägerin eingereichten Swissreg-Listen zeigen (KB 17 und 19), ist sie Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Begriff «Lucky» sowie «Lucky» und einem Zusatz. Zudem ist nicht bestritten, dass die Klägerin zu den grössten Tabakunternehmen gehört (KB 3) und ihre Marke «LUCKY STRIKE» bereits 1871 lanciert wurde und seit langem eine der bekanntesten Zigarettenmarken weltweit ist (vgl. Rz. 19 der Klage, pag. 5). Bekannte Marken verfügen über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. An die Unterscheidbarkeit des jüngeren Zeichens der Beklagten sind somit höhere Anforderungen zu stellen.