Sämtliche Marken der Klägerin sind somit älter als diejenige der Beklagten. Als Inhaberin älterer Marken kann sich die Klägerin auf die Ausschlussgründe gemäss Art. 3 MSchG berufen (Art. 3 Abs. 3 MSchG). 23.2 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt.