19. Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Da es vorliegend um den schweizerischen Anteil einer international registrierten Marke geht, ist Schweizer Recht anwendbar. 20. Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit des Schweizer Teils der IR Marke Nr. 1649058 «Lucky Clouds» (fig.) der Beklagten festzustellen sowie das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, dieser Marke für sämtliche beanspruchte Waren den Schutz in der Schweiz zu entziehen.