Bestreitungen durch die Beklagte müssen so konkret erfolgen, dass sich daraus ableiten lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei bestritten sind. Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht von einer unbestrittenen Tatsache ausgehen (BGE 117 II 113 E. 2; KILLIAS, a.a.O., N 17 f. zu Art. 222 ZPO). 16.2 Vorliegend hat die Beklagte trotz Aufforderung, Nachfrist und Androhung des Entscheids keine Klageantwort eingereicht (vgl. E. II.9 oben). Die Beklagte ist somit ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen. Demzufolge sind die Tatsachenbehauptungen der Klägerin grundsätzlich als unbestritten zu betrachten.