7 der Klage, pag. 3). Bei Nichtigkeitsklagen ist auf den Wert der angegriffenen Marke für den Markeninhaber abzustellen (STAUB, a.a.O., N 79 zu Art. 52 MSchG; Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002, 493 ff., 505). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Klägerin von einer eher unbedeutenden Marke im Bereich von CHF 50'000.00 auszugehen. 14. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Klage einzutreten ist.