Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 109 Abs. 1 IPRG, wonach die Gerichte am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig sind, wenn der Beklagte oder sein Vertreter keinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hat. Registerbehörde ist das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), mit Sitz in Bern. Damit ist das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig.