5. Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde die Beklagte aufgefordert, innert zwei Monaten eine Klageantwort einzureichen und mitgeteilt, dass ein Doppel der Klage (in chinesischer Sprache) mitsamt Beilagen bei der Kanzlei des Handelsgerichts bezogen werden kann. Die Verfügung wurde der Beklagten durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) eröffnet (pag. 40 ff.). 6. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde festgestellt, dass keine Klageantwort eingegangen ist und der Beklagten wurde, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, eine