3. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde festgestellt, dass die Klage der Beklagten an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Die Klägerin wurde aufgefordert, die korrekte bzw. gegebenenfalls die neue Zustellungsadresse der Beklagten zu ermitteln und mitzuteilen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Zustellung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (pag. 36 f.). 4. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21. November 2023 mit, dass sie wiederholt erfolglos versucht hätten, die Zustelladresse der Beklagten zu ermitteln (pag. 38).