2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 setzte das Gericht der Beklagten zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz eine Frist von drei Wochen ab Zustellung der Verfügung (pag. 21 f.). Die Klage und die Verfügung wurden ins Chinesische übersetzt und es wurde um rechtshilfeweise Zustellung ersucht (pag. 23 ff.).