Gegenstand Klage vom 28. September 2022 Regeste Art. 52 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG; Nichtigkeitsklage Aufgrund der Gleichheit bzw. starken Gleichartigkeit der Waren, der Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit sowie der hohen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Klage ist gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Schweizer Teil der IR Marke Nr. 1649058 «Lucky Clouds» (fig.) der Beklagten nichtig ist (E. 21 ff.). Erwägungen: I.