{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2022-74_2024-07-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2022_74_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782678e7d5ce59d02085f2392de46cb440e929d640ccda6bade6cac3006d5237a4f93fa932fcc91eb4d691a314fb2789a7?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782678e7d5ce59d02085f2392de46cb440e929d640ccda6bade6cac3006d5237a4f93fa932fcc91eb4d691a314fb2789a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2022_74", "Checksum": "4b4c5df570abb46c59a3035688373e21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2022 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 03.07.2024 HG 2022 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 03.07.2024 HG 2022 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 i.V.m. 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Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Josi (Präsident), Handelsrichter Pfister und Handelsrichterin Geelhaar\nGerichtsschreiberin Zwahlen\n\nVerfahrensbeteiligte British American Tobacco (Brands) Inc., ________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________\nKlägerin\n\ngegen\n\nHappy Rama Investment Corp., Ltd, ________\nBeklagte\n\nGegenstand Klage vom 28. September 2022\nRegeste\nArt. 52 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG; Nichtigkeitsklage\nAufgrund der Gleichheit bzw. starken Gleichartigkeit der Waren, der Zeichenähnlichkeit, der\ndurchschnittlichen Aufmerksamkeit sowie der hohen Kennzeichnungskraft der klägerischen\nMarken ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Klage ist gutzuheissen und es ist\nfestzustellen, dass der Schweizer Teil der IR Marke Nr. 1649058 «Lucky Clouds» (fig.) der\nBeklagten nichtig ist (E. 21 ff.).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Klage vom 28. September 2022 (Eingang beim Handelsgericht am 29. September 2022) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):\n1. Es sei festzustellen, dass der Schweizer Teil der IR Marke Nr. 1649058 «LUCKY CLOUDS» (fig.)\nder Beklagten nichtig ist.\n\n2. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, der IR Marke Nr. 1649058\n«LUCKY CLOUDS» (fig.) der Beklagten für sämtliche beanspruchte Waren den Schutz in der\nSchweiz zu entziehen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\n2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 setzte das Gericht der Beklagten zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz eine Frist von drei Wochen ab Zustellung der Verfügung (pag. 21 f.). Die Klage und die Verfügung wurden ins Chinesische übersetzt und es wurde um rechtshilfeweise Zustellung ersucht (pag. 23 ff.).\n\n3. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde festgestellt, dass die Klage der Beklagten an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Die Klägerin\nwurde aufgefordert, die korrekte bzw. gegebenenfalls die neue Zustellungsadresse\nder Beklagten zu ermitteln und mitzuteilen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die\nZustellung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (pag. 36 f.).\n\n4. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21. November 2023 mit, dass sie wiederholt\nerfolglos versucht hätten, die Zustelladresse der Beklagten zu ermitteln (pag. 38).\n\n5. Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde die Beklagte aufgefordert, innert zwei\nMonaten eine Klageantwort einzureichen und mitgeteilt, dass ein Doppel der Klage\n(in chinesischer Sprache) mitsamt Beilagen bei der Kanzlei des Handelsgerichts bezogen werden kann. Die Verfügung wurde der Beklagten durch Publikation im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) eröffnet (pag. 40 ff.).\n\n6. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde festgestellt, dass keine Klageantwort\neingegangen ist und der Beklagten wurde, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, eine\n\n2\nNachfrist von 10 Tagen ab Publikation der Verfügung zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (pag. 45 ff.).\n\n7. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde festgestellt, dass die Beklagte auch innert\nNachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte und das Gericht die Angelegenheit\nals spruchreif erachte. Den Parteien wurde die Fällung eines schriftlichen Endentscheids, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung und ohne weitere Parteivorbringen, in Aussicht gestellt (pag. 50 ff.).\n\n8. Am 19. März 2024 reichten die Rechtsvertreter der Klägerin ihre Honorarnote ein\n(pag. 45 f.).\n\nII.\n\n"}