18 27.8 Zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen. Die Höhe der von den Beklagten geltend gemachten Auslagen von CHF 354.50 scheint angemessen zu sein. Es ist somit von einem Honorar, inkl. Auslagen, von CHF 2ꞌ194.50 auszugehen. 27.9 Da der Beklagte 2 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, ist zudem die Mehrwertsteuer von CHF 168.95 (7.7% auf CHF 2ꞌ194.50) geschuldet. 27.10 Damit hat der Kläger den Beklagten CHF 2ꞌ363.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zu entrichten.