Nachdem das Verfahren nur durchschnittlich aufwändig war, rechtfertigt sich kein Zuschlag. Dass der tiefe Streitwert zu einem tiefen Honorar führt, das in einem ungünstigen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand steht, ist der streitwertabhängigen Honorarordnung geschuldet und rechtfertigt keinen Zuschlag gemäss Art. 9 PKV. Der Aufwand ist als durchschnittlich zu werten, während das Interesse des Klägers an einem Grundsatzentscheid trotz des tiefen Streitwerts nicht unerheblich ist. Insgesamt erscheint es angemessen, den Tarifrahmen zu 60% auszuschöpfen, was ein Honorar von CHF 1ꞌ840.00 ergibt.