107 ff.). 27.6 Die Beklagten begründen den Zuschlag von 100% damit, dass der Kläger ein Grundsatzurteil habe erwirken wollen und die Beklagten faktisch dazu gezwungen habe, sich aufwändig zu verteidigen. Es sei Aufwand entstanden, der dem Streitwert eigentlich nicht angemessen gewesen sei (vgl. pag. 107). Der Kläger begründet den Zuschlag auf dem Honorar nach Art. 5 Abs. 1 PKV nicht. 27.7 Nachdem das Verfahren nur durchschnittlich aufwändig war, rechtfertigt sich kein Zuschlag.