Die Bedeutung der Streitsache entspricht ihrem Streitwert. Dieser liegt im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens. 27.4 Der Kläger macht ein Honorar von CHF 5ꞌ096.00 geltend, sowie eine Kleinspesenpauschale von 3% und Mehrwertsteuer von 7.7% (vgl. drei Honorarnoten, pag. 112 ff.). 27.5 Die Beklagten machen ein Honorar von CHF 6ꞌ000.00 geltend, sowie Auslagen von CHF 354.50 und Mehrwertsteuer von 7.7%. Sie machen einen Zuschlag von 100% nach Art. 9 PKV geltend (pag. 107 ff.).