17 Streitwert, welcher im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens liegt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ist als durchschnittlich zu betrachten. Die Gerichtsgebühren (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO) werden in Anbetracht des vorangehend Gesagten auf CHF 1ꞌ000.00 festgesetzt. Sie werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Gerichtskostenvorschuss von CHF 1ꞌ000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).