Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als unter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen ist, dass keine mündliche Parteiverhandlung und kein Beweisverfahren stattgefunden haben, so dass Zeit- und Arbeitsaufwand vorliegend als unterdurchschnittlich einzustufen sind. Die Bedeutung des Geschäfts entspricht ihrem