Dies entspricht 1.4% des Streitwerts von CHF 3ꞌ920.00. In Anbetracht dessen ist vorliegend eine verhältnismässige Kostenteilung trotz des (geringfügigen) Unterliegens der Beklagten 1 nicht angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 18 und 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1). Es ist gerechtfertigt, den Kläger als gesamthaft unterliegend zu betrachten und entsprechend ihm die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 25.3 Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO).